Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen bilden den Rahmen für die ökologische Lebensmittelwirtschaft und stellen sie damit in das Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz und Überregulierung. Das Ziel ist, beides - Risiko und Aufwand - zu minimieren, um die weitere Ausdehnung der ökologischen Lebensmittelwirtschaft zu ermöglichen. Umfassendstes Regelwerk für den Bio-Sektor bildet die EU-Öko-Basisverordnung, die immer wieder weiterentwickelt wird. Einer ersten großen Überarbeitung wurde das Bio-Recht 2008 unterzogen. Bereits 2014 begann eine weitere Revision, die 2018 mit dem Beschluss einer neuen Öko-Basisverordnung (VO 2018/848) beendet wurde.

Diese überarbeitet Rechtsgrundlage ist seit 01.01.2022 in Kraft und muss von allen Bio-Betrieben und Bio-Kontrollstellen angewendet werden.

Die EU-Öko-Basisverordnung

Leitfaden für das Qualitätsmanagement

Die neue Bio-Verordnung (EU) 2018/848 klärt Prozesse und Verantwortung im Umgang mit Informationen zu möglichen Verstößen auf der Ebene der Unternehmen. Artikel 27 regelt die Handhabung aller Arten von möglichen Verstößen gegen die Bio-Verordnung. Artikel 28 (2) spezifiziert auf das Vorhandensein von im Rahmen der Bio-VO nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen.

Der von FiBL und BLQ gemeinsam veröffentlichte Leitfaden informiert über die rechtlichen Vorgaben, deren Einordnung sowie über eine mögliche Prüfungsabfolge und das Vorgehen bei Meldungen. Daneben bietet er eine Anleitung zur Vorgehensweise beim Vorliegen von Informationen zu möglichen Verstößen.

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Leitfaden für Verarbeiter zur Umsetzung von Artikel 28 (1) in der Öko-Verordnung (EU) 2018/848

Mit der neuen Bio-Verordnung werden die unternehmerischen Pflichten zu Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf unzulässige Erzeugnisse und Stoffe deutlicher und konkreter benannt und die Umsetzung eines Risikovermeidungskonzeptes wird gefordert. Für Unternehmen, die parallel biologische und konventionelle Produkte herstellen, bietet der Leitfaden von BLQ, GfRS und FiBL konkrete Arbeitshilfen zu Entwicklung und praktischer Umsetzung.

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Aufnahme von Salz in den Geltungsbereich der neuen Bio-Verordnungen

Die neue Bio-Verordnung (EU) 2018/848 nimmt "Meersalz und andere Salze für Lebensmittel und Futtermittel" über die Anlage 1 zum Artikel 2 in den Geltungsbereich der Verordnung mit auf. Die Rechtsauslegung informiert über die Auswirkungen auf die Kennzeichnung von salzhaltigen Lebensmitteln.

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Irrtümer zur neuen Öko-Verordnung - Richtig gestellt

Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen bilden den Rahmen für die ökologische Lebensmittelwirtschaft. Ziel ist es, die weitere Ausdehnung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft zu ermöglichen. Das umfassendste Regelwerk für den Bio-Sektor ist die EU-Öko-Verordnung. Um Irrtümer zur neuen Verordnung aus dem Weg zu räumen, hier 10 Fakten.

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Leitfaden zum Einsatz von konventionellen Aromen in Biolebensmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/848

Der Leitfaden gibt einen Überblick über die sich verändernde Rechtslage, die durch die neue Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (in diesem Dokument Bioverordnung genannt) ab 1. Januar 2022 geschaffen wird. Er richtet sich insbesondere an Biolebensmittelhersteller und Aromenhersteller.

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Neue Bio-Verordnung: Artikel 29(5)

Die neue Bio-Verordnung ist seit dem 01.01.2022 in Kraft und die AöL stellt zum Artikel 29 (5) der VO 2018/848 (Grenzwerte in anderen EU Ländern) eine kurze Interpretation zur Verfügung. Diese behandelt den freien Warenverkehr in der EU.

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Übergangsmaßnahmen der neuen EU-Bio-Verordnung: Auslegung zu Artikel 60

Ab 01. Januar 2022 gilt die neue Bio Verordnung (EU) 2018/848. Um einen geordneten Übergang zwischen den zwei Rechtsvorgaben zu gewährleisten hat der Gesetzgeber einen Artikel für Übergangsmaßnahmen eingeführt.

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Die neue Bio-Verordnung 2018/848 - eine Timeline

Ab dem 01. Januar 2022 tritt die neue Bio-Verordnung 2018/848 in Kraft. Für die rechtskonforme Umsetzung der Vorgaben liefert die stetig aktualisierte Timeline einen übersichtlichen Fahrplan.

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Interpretation der Artikel 27 bis 29, 41 und 42 in der neuen Bio-Basisverordnung (EU) 2018/848 (2. Version)

Die neue EU-Bio-Basisverordnung 2018/848 regelt in Artikel 27, 28, 29 41 und 42 die Handhabung von Abweichungen und Verstößen. Sie entwickelt die wesentlichen Vorgaben des Artikel 30 der VO (EG) Nr. 834/2007 und der Artikel 26, 63, 91, 92 der VO (EG) Nr. 889/2008 weiter und ergänzt diese.

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English Version

Allergen-Kennzeichnung von „Weizenarten“

Alle Weizenarten wie z.B. Weichweizen, Dinkel, Durum, Emmer, Einkorn, Khorasan-Weizen, etc müssen nun auch als Hauptgetreideart (Gattung) „Weizen“ in der Zutatenliste gekennzeichnet werden. Die Geschäftsstelle hat eine AöL-Information zu Änderungen in der Allergenkennzeichnung (Deleg. VO (EU) Nr. 78/2014) des Anhang II der LMIV vom 22.11.2013 von diesen Weizenarten erarbeitet. Diese müssen nun mit der Hauptgetreideart (Gattung) „Weizen“ gekennzeichnet werden.

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Öko-Äquivalenzabkommen

Mit dem Öko-Äquivalenzabkommen zwischen der EU und den USA können ab 01.06.12 europäische Bioprodukte im US-Markt ohne Rezertifizierung vermarktet werden und umgekehrt.

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Weiterführende Informationen

EGTOP-Reports der Kommission (englisch)

Die EGTOP (Expert Group for Technical Advice on Organic Production) ist die Sachverständigengruppe für fachliche Beratung zur ökologischen Produktion von der Europäischen Kommission. Sie soll der Europäischen Kommission eine unabhängige, kompetente und transparente Beratung bieten. Deren Berichte finden Sie hier.

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Expertenwissen zur EU-Öko-Basisverordnung - einfach erklärt

Das E-Learning zur Bio-Verordnung (EU) 2018/848 von BLQ und GfRS bringt Ihnen in 11 Lerneinheiten den neuen Rechtstext von der landwirtschaftlichen Erzeugung über die Aquakultur, die Verarbeitung von Öko-Lebensmitteln bis zu den neuen Regeln für Drittlandsimporte Schritt für Schritt näher – ganz bequem und egal wo sie gerade sind: daheim, im Büro oder unterwegs.

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Alles über Bio - Bio ist Gesetz

Der BÖLW (Bund ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V.) zeigt auf der Webseite, wie das Bio-Recht funktioniert und gibt konkrete Einblicke in den höchsten gesetzlichen Standard für Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Lebensmittelqualität.

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